Die kirchliche Trauung

Zuständig für Ihre Trauung ist die Pfarrerin/der Pfarrer in deren/dessen Bezirk Sie wohnen. Sie machen mit ihr/ihm einen Termin für ein Traugespräch aus, bei dem Sie alle weiteren Einzelheiten besprechen. Für unsere Unterlagen benötigen wir Tag und Ort Ihrer Taufe, bitte halten Sie diese Angaben zum Traugespräch bereit.

Gehört Ihre Ehepartnerin/Ihr Ehepartner zur römisch-katholischen Kirche oder einer anderen christlichen Konfession an, kann eine evangelische Trauung stattfinden. Ein katholischer Ehepartner/eine katholische Ehepartnerin kann sich von der zuständigen katholischen Kirchengemeinde für die Trauung in der evangelischen Kirche die Lizenz zum Eingehen einer so genannten "Konfessionsverbindenden Ehe" und den Dispens von der Formpflicht zur Eheschließung nach katholischem Ritus erteilen lassen. Dann wird die Trauung auch von der katholischen Kirche als gültig anerkannt.

Eine ökumenische Trauung gibt es kirchenrechtlich nicht. Es gibt entweder eine z.B. katholische Trauung mit evangelischem Beistand oder eine evangelische Trauung mit katholischem Beistand. Die Trauung muss also kirchenrechtlich bei einer der beiden Konfessionen geschlossen werden. In der Regel ist das die Konfession, in deren Kirche die Trauung stattfindet. Zur Vorbereitung des Traugottesdienstes muss das Brautpaar mit den Pfarrern beider Konfessionen sprechen.

Die Trauung in der evangelischen Kirche kann nicht stattfinden,

  • wenn das Brautpaar nicht standesamtlich verheiratet ist.
  • wenn einer der Ehepartner nicht Mitglied einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft ist (z. B. ein christlich-muslimisches Paar). Gehört ein Ehepartner keiner christlichen Kirche an, kann allerdings eine gottesdienstliche Feier anlässlich der Eheschließung stattfinden. Diese gottesdienstliche Feier ist keine Trauung und wird nicht ins Stammbuch eingetragen. Es kann allerdings eine Bescheinigung ausgestellt werden.
  • wenn das Paar durch einen Pfarrer oder eine Pfarrerin einer anderen christlichen Kirche oder durch einen Beauftragten einer anderen Religionsgemeinschaft bereits getraut worden ist oder dies beabsichtigt.
  • wenn ein Ehepartner sich so verhält, dass das Wort Gottes oder die Kirche verächtlich gemacht wird oder wenn die Trauung in der Gemeinde Ärgernis erregen würde.

Darüber hinaus gibt es Situationen, in denen die Entscheidung über eine kirchliche Trauung im seelsorglichen Ermessen der Pfarrerin oder des Pfarrers liegt.

Ist ein Ehepartner geschieden, liegt die Entscheidung über eine kirchliche Trauung in der seelsorglichen Verantwortung des Pfarrers oder der Pfarrerin.

Gleichgeschlechtliche Paare können seit 2014 in der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) in einem öffentlichen Gottesdienst gesegnet werden. Analog zur Trauung setzt diese Segnung die öffentlich-rechtliche Eintragung der Lebenspartnerschaft voraus. Die entsprechende Bescheinigung ist der Pfarrerin oder dem Pfarrer vorzulegen.

Eine der zu segnenden Personen muss evangelisch sein. Pfarrerinnen und Pfarrer sind zuständig, wenn eine der beiden zu segnenden Personen zu ihrer Gemeinde gehört.

Wir stehen Ihnen gerne zur Seite:

Pfarrerin Antje Lütkemeier Tel. 0 52 52 / 66 16 oder

Email an Pfarrerin Lütkemeier